Er hat damit eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sein Blick auf das Mobiltelefon in der hier vorliegenden, konkreten Verkehrssituation eine die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV darstellt (pag. 122, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann ist festzuhalten, dass es nicht bei einer abstrakten Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geblieben ist. Durch den Blick auf die Navigations-App auf seinem Mobiltelefon wurde die Aufmerksamkeit des Beschuldigten auch tatsächlich beeinträchtigt.