Unmittelbar vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz befand sich ein Fussgängerstreifen (vgl. pag. 81). Es lagen somit Umstände vor, die ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit erfordert hätten. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse (bei einem Fussgängerstreifen und Kreisverkehrsplatz innerorts) musste der Beschuldigte jederzeit damit rechnen, dass er bremsen muss. Er hat damit eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen.