9.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz F.________ auf sein als Navigationsgerät verwendetes Mobiltelefon blickte, um zu schauen, wo er abbiegen musste. Das Mobiltelefon befand sich in einer Halterung neben dem Lenkrad und somit in Fahrtrichtung. Nichtsdestotrotz war der Beschuldigte durch den Blick auf das Mobiltelefon abgelenkt und wendete seinen Blick zumindest kurz von der Strasse ab, andernfalls hätte er den Motorfahrradlenker nicht übersehen. Unmittelbar vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz befand sich ein Fussgängerstreifen (vgl. pag.