Gesetz und Verordnung gehen davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (BGE 120 IV 63 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.2; 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen).