Es gelingt ihm aber nicht, Willkür im vorinstanzlichen Urteil aufzuzeigen. Mit der Vorinstanz ist folglich von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte nahm am 17. Juni 2021, ca. 20.45 Uhr, in E.________ beim Kreisverkehrsplatz F.________ als Lenker eines Personenwagens während der Fahrt eine Verrichtung vor (Blick auf sein als Navigationsgerät verwendetes Mobiltelefon), welche das sichere Führen des Fahrzeuges erschwerte.