8.6 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschuldigten nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven Beweismittel als auch die Aussagen des Geschädigten, der Zeugin und des Beschuldigten einer eingehenden und nachvollziehbaren Würdigung unterzogen. Sie befasste sich mit sämtlichen Einwänden des Beschuldigten und verfiel dabei nicht in Willkür. Der Beschuldigte wiederholt über weite Strecken seine Sicht der Dinge. Es gelingt ihm aber nicht, Willkür im vorinstanzlichen Urteil aufzuzeigen.