10 wortet habe, es sei zu spät, sie hätten alles der Polizei gemeldet. Schliesslich bleibe darauf hinzuweisen, dass es nicht der Geschädigte und sein Vater gewesen seien, die mit der Zeugin Kontakt aufgenommen hätten, sondern der Beschuldigte und seine Frau (pag. 119, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist auch in diesem Punkt nicht willkürlich. 8.6 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschuldigten nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen.