Zur polizeilichen Einvernahme sei er zwar von seinem Vater begleitet worden. An der Einvernahme selber sei er aber alleine gewesen (vgl. pag. 72 Z. 42 ff.). Dass sich der Vater des Geschädigten am Beschuldigten rächen möchte, weil der Beschuldigte mit seinem Ex-Vermieter (den der Vater des Geschädigten kennen solle) Ungereimtheiten gehabt habe, erscheine sehr weit hergeholt. Auch der nur teilweise eingereichte Nachrichtenverlauf zwischen dem Beschuldigten und dem Vater des Geschädigten (pag. 82) vermöge diesbezüglich keine entsprechende Vermutung zu begründen.