Er kenne den Vater des Geschädigten beruflich und dieser habe mit seinem ehemaligen Vermieter, mit dem er zerstritten sei, Kontakt (pag. 191). Die Zeugin habe seiner Frau am Telefon etwas ganz anderes erzählt, so dass es ihn auch nicht überraschen würde, wenn die Zeugin gekauft worden sei (pag. 192). Auch mit diesem Vorbringen des Beschuldigten setzte sich die Vorinstanz eingehend auseinander. Sie erwog, der Geschädigte habe sich im vorliegenden Verfahren weder als Privatkläger konstituiert, noch mache er Zivilforderungen geltend. Zur polizeilichen Einvernahme sei er zwar von seinem Vater begleitet worden.