116 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diese Ausführungen sind unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden. Dem Einwand des Beschuldigten, vom Balkon der Zeugin aus sehe man nicht zum Kreisverkehrsplatz, kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Schilderungen der Zeugin zum Unfallhergang (pag. 19 Z. 27 f., Z. 31 ff.; pag. 75 Z. 30 ff.; pag. 76 Z. 1 ff.), den Google Maps Ausdruck (pag. 81) sowie die vom Beschuldigten eingereichten Fotos (pag 92 f.) ist davon auszugehen, dass die Zeugin von ihrem Balkon aus sehen konnte, wie der Beschuldigte im Kreisverkehrsplatz mit dem Geschädigten kollidierte