92 f. ersichtlichen Balkon aufgehalten hat. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Zeugin von ihrem Balkon aus – entgegen ihren Aussagen – nicht sehen konnte, wie der Geschädigte von der H.________ (von G.________ herkommend) in den Kreisverkehrsplatz eingefahren ist (pag. 116, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz zeigte aber auf, weshalb sie nicht von einer bewussten Falschaussage der Zeugin ausging und ihre übrigen Aussagen dennoch als glaubhaft erachtete (pag. 116 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).