9 G.________ herkommend gesehen (pag. 75 Z. 29 f.). Aus ihren weiteren Aussagen geht jedoch hervor, dass sich die Zeugin betreffend die Herkunftsrichtung des Geschädigten nicht ganz sicher war (vgl. pag. 75 Z. 34 ff.; pag. 77 Z. 20 ff., Z. 34 f.). Gestützt auf die vom Beschuldigten eingereichten Fotos betreffend die örtlichen Verhältnisse beim Kreisverkehrsplatz (pag. 83 – 93) ist davon auszugehen, dass sich die Zeugin auf dem auf pag. 92 f. ersichtlichen Balkon aufgehalten hat.