Der Beschuldigte sei wohl erschrocken und habe sofort abgebremst. Der Geschädigte und der Beschuldigte hätten den Kreisverkehrsplatz dann Richtung I.________ verlassen und rechts auf dem Trottoir angehalten (pag. 19 Z. 27 f., Z. 31 ff.; vgl. auch pag. 75 Z. 30 ff.; pag. 76 Z. 1 ff.). An der polizeilichen Einvernahme machte die Zeugin keine Aussage zur Herkunftsrichtung des Geschädigten (vgl. pag. 19 f.). Erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie, sie habe den Geschädigten von