Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung zu überprüfen ist. Allfällige Körperverletzungsdelikte sind mangels Strafantrags des Geschädigten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 8.4 Der Beschuldigte bringt vor, er wisse nicht, was die Zeugin gesehen haben wolle. Vom Balkon aus, wo sie damals gewohnt habe, sehe man nicht zum Kreisverkehrsplatz (pag. 191). Die Zeugin wohnte damals gemäss eigenen Aussagen «gerade beim Kreisel, oberhalb vom Coiffeur» (pag. 19 Z. 23).