112, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Geschädigte offenbar vorbestehende Hüftbeschwerden hatte und die Verletzung der rechten Zehe in seinen Aussagen nicht erwähnte, ändert daran nichts. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass für den Geschädigten das Knie und die dortigen Schmerzen im Zentrum der Aufmerksamkeit gestanden sein dürften (pag. 114, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 73 Z. 32 ff.). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung zu überprüfen ist.