68 Z. 35 ff.). Gestützt auf die Arztberichte und die übereinstimmenden Schilderungen des Geschädigten und der Zeugin durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass die beim Geschädigten am 17. Juni 2021 festgestellten Verletzungen (namentlich eine Prellung des rechten Knies und der rechten Kleinzehe) vom Unfall stammen, der im Strafbefehl umschrieben ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gibt es keine Hinweise oder Anhaltspunkte, dass die festgestellten Verletzungen andere Ursachen haben könnten (pag. 112, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).