An der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2021 gab der Beschuldigte an, er wisse nicht bzw. könne nicht sagen, ob er den Motorfahrradlenker «touchiert» habe (pag. 22 Z. 18 f., Z. 39, Z. 62). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte demgegenüber, aus seiner Sicht habe er ihn mit dem Fahrzeug nicht berührt (pag. 68 Z. 33 f.). Er gehe davon aus, dass es aufgrund seiner Bremsung nicht zu einer Berührung gekommen sei (pag. 68 Z. 35 ff.).