8 geht zudem hervor, dass die Zeugin die Verletzung gesehen hat (vgl. pag. 19 Z. 44 ff.). Sie habe dem Geschädigten gesagt, wenn es schlimmer werde, müsse er die Verletzung zeigen gehen (pag. 19 Z. 46; pag. 76 Z. 30 f.). Der Beschuldigte seinerseits machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob es zu einer Kollision/Berührung mit dem Motorfahrradlenker gekommen ist. An der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2021 gab der Beschuldigte an, er wisse nicht bzw. könne nicht sagen, ob er den Motorfahrradlenker «touchiert» habe (pag.