148 II 121 E. 5.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 8.3 Der Beschuldigte bestreitet weiter, dass es zu einer Kollision mit dem Motorfahrradlenker gekommen ist. Er habe den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt berührt. Dessen Verletzungen müssten von etwas anderem stammen. Gemäss dem Bericht des Spitals habe keine Fraktur, kein Bluterguss und keine Prellmarke bestanden. Es sei aber bekannt, dass der Geschädigte bereits vorher Beschwerden mit der Hüfte und dem Knie gehabt habe (pag. 190 f.). Die Hand des Geschädigten sei vor der Hauptverhandlung nie ein Thema gewesen (pag. 191). Gemäss dem ambulanten Bericht des Notfallzentrums des Spitals G.__