119, S. 13 erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte vorbringt, es bestehe die Möglichkeit, dass beide Fahrzeuge gleichzeitig in den Kreisverkehrsplatz eingefahren seien und der Motorfahrradlenker schneller gefahren sei als das Auto, oder dass der Geschädigte wie er selber von J.________ her gekommen sei (pag. 191), zeigt er lediglich andere theoretisch denkbare Sachverhaltsvarianten auf. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür indes nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).