7 schädigte mit seinem Motorfahrrad innerhalb des Kreises dem Fahrbahnverlauf gefolgt sei und nicht «abgekürzt» habe (pag. 118 f., S. 12 f. erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass ein Motorfahrradfahrer als deutlich schwächerer Verkehrsteilnehmer unter Inkaufnahme des hohen Unfallund Verletzungsrisikos in einer solchen Situation den Vortritt erzwingen würde (pag. 119, S. 13 erstinstanzlichen Urteilsbegründung).