69 Z. 19 ff.). Die Vorinstanz ging gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Geschädigten davon aus, dass dieser von G.________ herkommend, d.h. von der H.________ in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei (pag. 117 f., S. 11 f. erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem kam sie aufgrund der konkreten Verhältnisse und der Beschaffenheit des Kreisverkehrsplatzes zum Schluss, dass der Ge-