Angesprochen auf die übersichtlichen Verhältnisse erklärte der Beschuldigte, der Geschädigte habe ihm vor Ort gesagt, er sei gerade über den Kreisel gefahren. Er selber sei von Bern her gekommen. Der Geschädigte sei also von links gekommen. Der Geschädigte habe ihm auch gesagt, dass er vom Schulhaus gekommen sei (pag. 69 Z. 9 ff.). Er (der Beschuldigte) erachte die Unfallskizze als nicht richtig. Wenn der Geschädigte von G.________ her gekommen wäre, dann hätte er ihn gesehen und hätte vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz gebremst (pag. 69 Z. 19 ff.)