Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz befasste sich auch mit den Erklärungen des Beschuldigten zur Frage, weshalb es trotz der übersichtlichen Verhältnisse und der behaupteten genügenden Aufmerksamkeit seinerseits zum Unfall kommen konnte. Der Beschuldigte machte geltend, der Geschädigte müsse den Vortritt erzwungen haben, indem er vermutlich recht schnell in den Kreisverkehrsplatz gefahren sei (pag. 22 Z. 40 ff.; pag. 68 Z. 23 f.). Angesprochen auf die übersichtlichen Verhältnisse erklärte der Beschuldigte, der Geschädigte habe ihm vor Ort gesagt, er sei gerade über den Kreisel gefahren.