Es gebe insbesondere keine Sichtbehinderung durch Aufbauten oder Bepflanzungen der Kreismitte. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte den Geschädigten hätte übersehen können, falls er tatsächlich – wie von ihm behauptet – bereits vor dem Fussgängerstreifen den Blick auf sein Mobiltelefon beendet und wieder aufmerksam nach vorne zum Kreisverkehrsplatz geschaut hätte (pag. 118, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden.