69 Z. 32 ff.; pag. 68 Z. 24 f.). Der Blick auf das Gerät habe ca. eine Sekunde gedauert (pag. 69 Z. 37). Nach Ansicht der Vorinstanz passt diese Schilderung des Beschuldigten nicht zu den örtlichen Verhältnissen (pag. 117, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der betreffende Kreisverkehrsplatz sei sehr übersichtlich. Es gebe insbesondere keine Sichtbehinderung durch Aufbauten oder Bepflanzungen der Kreismitte.