191). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz nahm eine ausgewogene und nachvollziehbare Würdigung seiner Aussagen vor. Sie zeigte anhand von Beispielen auf, weshalb sie seine Aussagen als nicht überzeugend und wenig glaubhaft erachtete (pag. 117 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte machte geltend, er habe vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz bzw. vor dem Fussgängerstreifen kurz auf das Display seines Mobiltelefons geblickt, um zu schauen, wo er abbiegen müsse. Anschliessend habe er wieder nach vorne geschaut und habe nichts gesehen (pag. 22 Z. 32 ff.; pag. 69 Z. 32 ff.;