6 8.2 Der Beschuldigte kritisiert auch die vorinstanzliche Würdigung seiner eigenen Aussagen. Die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Unrecht als widersprüchlich angesehen und ihm die Glaubwürdigkeit aberkannt (pag. 190). Er habe nur sehr kurz auf die Navigations-App geschaut. Der Blick habe nur so lange gedauert wie ein Blick in den Innenspiegel, maximal eine Sekunde und zwar bereits vor dem Fussgängerstreifen. Somit könne der Blick auf die Navigations-App nicht zum Unfall geführt haben oder Teil des Unfalls gewesen sein (pag. 191).