Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Inwiefern die vorinstanzliche Würdigung geradezu willkürlich sein soll, legt der Beschuldigte nicht substanziiert dar. Zudem verkennt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz gestützt auf die ersten, tatnahen Aussagen des Geschädigten zum Schluss kam, dass dieser in Richtung des Objekts gedrängt worden sei, dieses aber nicht berührt habe (pag. 114, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Geschädigte an der Hauptverhandlung angab, er sei gegen das Objekt «gedrückt» worden (pag. 72 Z. 27; pag. 73 Z. 11), lässt die vorinstanzliche Aussagewürdigung nicht als willkürlich erscheinen.