_», «Gemeindeverwaltung», «Friedhof») keine Zweifel, dass der Geschädigte mit seinen Aussagen dieses Objekt gemeint habe. Dass er in der tatnäheren Aussagen von «Pfosten» und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst von einer «Mauer» gesprochen habe, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass er während des unerwarteten, dynamischen Geschehens nicht gross Zeit gehabt habe, sich bewusst darauf zu achten. Dies tue der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch (pag. 113 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.