Nach dem Verlesen des Protokolls präzisierte der Geschädigte: «Also es war keine Mauer, gegen die ich gedrückt wurde. Es war mehr so ein Signalpfosten» (pag. 73 Z. 10 f.). Die Vorinstanz hatte mit Blick auf den Google Maps Ausdruck, auf dem der Geschädigte das fragliche Objekt eingezeichnet hatte (vgl. die kreisähnliche Kugelschreibermarkierung bei der Spurtrennung der Kreiselausfahrt [pag. 81]), sowie den auf pag. 92 erkennbaren Signalpfosten mit Wegweisern («I.________», «Gemeindeverwaltung», «Friedhof») keine Zweifel, dass der Geschädigte mit seinen Aussagen dieses Objekt gemeint habe.