16 Z. 25 f.). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Mai 2022 (pag. 71 ff.) gab der Geschädigte zunächst an, er sei «an der Mauer im Kreisel» eingeklemmt worden (pag. 71 Z. 38). Auf Vorhalt der Unfallskizze (pag. 3) erklärte der Geschädigte, die Kollisionsstelle sei falsch eingezeichnet. Sie sei auf der Skizze weiter unten gewesen, schon bei der Kreiselausfahrt F.________. Bei der Spurentrennung sei auch das Objekt gewesen, gegen das er gedrückt worden sei (pag. 72 Z. 22, Z. 25 ff.). Letzteres bestätigte der Geschädigte auch auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten (pag. 73 Z. 20). Nach dem Verlesen des Protokolls präzisierte der Geschädigte: