Zudem müsste der Geschädigte gestürzt sein, was er aber nicht sei (pag. 190). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten und der Zeugin über insgesamt fünf Seiten eingehend gewürdigt (pag. 112 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie setzte sich dabei auch mit den Unstimmigkeiten in ihren Aussagen auseinander und zeigte auf, weshalb sie ihre Aussagen dennoch als glaubhaft erachtete. Der Geschädigte schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 (pag. 15 ff.), der Beschuldigte habe ihn in Richtung eines «Pfostens» der Mittelinsel gedrängt (pag. 16 Z. 25 f.).