118, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt und präzisierte die Verrichtung insofern, als der Beschuldigte während der Fahrt auf sein als Navigationsgerät verwendetes Mobiltelefon geblickt habe. Dass im Strafbefehl «Bedienung des Navigationsgeräts» erwähnt sei, sei eine sprachliche Unsauberkeit, die für den Verfahrensausgang nicht weiter relevant sei (pag. 120, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).