117, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte den Geschädigten hätte übersehen können, falls er tatsächlich – wie von ihm behauptet – bereits vor dem Fussgängerstreifen den Blick auf sein Mobiltelefon beendet und wieder aufmerksam nach vorne zum Kreisverkehrsplatz geschaut hätte. Auffallend sei zudem, dass der Beschuldigte keine eigenen, tatsächlichen Wahrnehmungen zu Protokoll gegeben habe, wie es zum Unfall gekommen sei. Er habe lediglich Vermutungen angestellt (pag. 118, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).