Daher sei erwiesen, dass der Beschuldigte wegen seines Blickes auf die Navigations-App auf seinem Mobiltelefon abgelenkt gewesen sei und den Geschädigten deswegen übersehen habe. Angesichts der gefahrenen, geringen Geschwindigkeiten könne dieser Blick nicht nur Sekundenbruchteile gedauert haben. Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen nicht überzeugend und wenig glaubhaft. Bei der Würdigung seiner Aussagen falle zunächst auf, dass seine Schilderung nicht zu den örtlichen Verhältnissen passe (pag. 117, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).