116, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten sei davon auszugehen, dass dieser von der H.________ her in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei. Zudem sei ohnehin nicht von Bedeutung, woher der Geschädigte in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei. Relevant sei einzig, dass er sich bereits im Kreis befunden habe, als der Beschuldigte ohne anzuhalten in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei.