92 und pag. 93) sei davon auszugehen, dass die Zeugin von ihrem Balkon aus nicht habe sehen können, wie der Geschädigte auf der H.________ zum und in den Kreisverkehrsplatz gefahren sei. Weshalb die Zeugin dennoch ausgesagt habe, sie habe den Geschädigten «von G.________ herkommend» gesehen (pag. 75 Z. 29-30), müsse und könne letztlich offengelassen werden. Es gebe mehrere mögliche Erklärungen dafür. Eine bewusste Falschaussage der Zeugin sei jedoch auszuschliessen (pag. 116, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).