4 und nur sehr kurz andauerndes Geschehen gehandelt habe (pag. 113, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Zeugin habe die Aussagen des Geschädigten in den wesentlichen Punkten bestätigt, dies ohne Hinweise auf eine Absprache zwischen den beiden (pag. 115, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf den Google Maps Ausdruck (pag. 81) sowie die vom Beschuldigten eingereichten Fotos (pag. 83; pag. 92 und pag.