7. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, aufgrund der Arztberichte sowie der Schilderungen des Geschädigten und der Zeugin zum Unfallhergang sei davon auszugehen, dass die beim Geschädigten festgestellten Verletzungen vom Unfall stammen, der im Strafbefehl umschrieben sei. Die Aussagen des Geschädigten und der Zeugin seien glaubhaft (pag. 112, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Abweichungen in den Aussagen des Geschädigten an der polizeilichen Einvernahme und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liessen sich zum einen mit der seit dem Unfall verstrichenen Zeit erklären.