nachfolgend: Zeugin) ausführlich und sorgfältig wiedergegeben (pag. 111 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. Die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2023 und Berufungsbegründung vom 28. November 2023 im oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen befinden sich weitgehend bereits in den Akten (so Bericht der Kinderärztin Dr. med. B.________ vom 21. Juni 2021 [pag. 141 und pag. 201 = pag.