3 dass der Motorfahrradlenker vortrittsberechtigt war und macht geltend, dieser habe den Vortritt erzwungen, indem er vermutlich recht schnell in den Kreisverkehrsplatz gefahren sei (pag. 22 Z. 40 ff.; pag. 68 Z. 23 f.). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass es zu einer Berührung/Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem Motorfahrrad(lenker) gekommen ist (pag. 68 Z. 33 ff.).