Das Mobiltelefon war in eine spezielle Halterung gesteckt, die wiederum bei den Lüftungsschlitzen der Mittelkonsole angebracht war (vgl. pag. 80). Schliesslich ist unbestritten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten erst nach dem Signal «kein Vortritt» im Kreisverkehrsplatz zum Stillstand gekommen ist (pag. 68 Z. 37 f.; vgl. zum Ganzen pag. 110 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass er während der Fahrt eine Verrichtung vornahm, die das sichere Führen des Fahrzeugs erschwerte (pag. 69 Z. 43; pag.