Aufgrund dessen habe der Beschuldigte bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz F.________ einen vortrittsberechtigten, sich bereits im Kreisverkehrsplatz befindenden Motorfahrradlenker übersehen und sei in der Folge mit diesem kollidiert (pag. 24). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 17. Juni 2021 um ca. 20.45 Uhr als Lenker eines Personenwagens von Bern herkommend in den Kreisverkehrsplatz F.________ eingefahren ist (pag. 22 Z. 32; pag. 24; pag. 69 Z. 31). Er hatte während der Fahrt auf seinem Mobiltelefon die Navigations-App «Google Maps» geöffnet und liess sich von der App zu einer eingegebenen Adresse leiten (pag.