Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 270 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Wuillemin, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 11. Mai 2022 (PEN 21 386) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vor- instanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 11. Mai 2022 (pag. 99 ff.) der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 17. Juni 2021 in E.________ als Lenker eines Personenwagens durch Vor- nehmen einer Verrichtung (Blick auf Navigations-App auf Mobiltelefon), welche die Aufmerksamkeit beeinträchtigt und damit das sichere Führen eines Motorfahrzeugs erschwert, und Missachtung des Signals «kein Vortritt» im Kreisverkehrsplatz schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'398.00 (pag. 99 f., Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Mai 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 104). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (pag. 128 f.) erklärte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 5. Juli 2023 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 137 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Juli 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 171). Gestützt auf die Verfügung vom 31. Juli 2023 (pag. 172 f.) ersuchte der Beschul- digte mit Schreiben vom 20. August 2023 um Durchführung einer mündlichen Ver- handlung (pag. 175). Mit Beschluss vom 23. August 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 177 ff.). Mit Ein- gabe vom 28. November 2023 begründete der Beschuldigte seine Berufung innert zweifach erstreckter Frist (pag. 185 f.; pag. 188 f.; pag. 190 ff.). 3. Antrag des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch und begründete diesen Antrag (pag. 137 f.; pag. 190 ff.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens bildeten (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), über- prüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2 Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Recht- sprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhalt- bar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkun- digen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen («préférable») wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4). Der vor- instanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergeb- nis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 20. Oktober 2021 (pag. 24 f.) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – mehrfache einfache Verkehrsregelver- letzung, begangen am 17. Juni 2021 in E.________, zur Last gelegt. Der Beschul- digte soll als Lenker eines Personenwagens während der Fahrt eine Verrichtung vorgenommen haben (Bedienung des Navigationsgerätes), welche das sichere Führen des Fahrzeuges erschwert habe. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz F.________ einen vortrittsberechtigten, sich bereits im Kreisverkehrsplatz befindenden Motorfahrradlenker übersehen und sei in der Folge mit diesem kollidiert (pag. 24). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 17. Juni 2021 um ca. 20.45 Uhr als Len- ker eines Personenwagens von Bern herkommend in den Kreisverkehrsplatz F.________ eingefahren ist (pag. 22 Z. 32; pag. 24; pag. 69 Z. 31). Er hatte während der Fahrt auf seinem Mobiltelefon die Navigations-App «Google Maps» geöffnet und liess sich von der App zu einer eingegebenen Adresse leiten (pag. 22 Z. 32; pag 69 Z. 31 f.). Weiter bestreitet der Beschuldigte nicht, dass er vor der Ein- fahrt in den Kreisverkehrsplatz kurz auf das Display seines Mobiltelefons blickte, um zu schauen, wo er abbiegen musste (pag. 22 Z. 32 ff.; pag. 69 Z. 32 ff.). Das Mobiltelefon war in eine spezielle Halterung gesteckt, die wiederum bei den Lüf- tungsschlitzen der Mittelkonsole angebracht war (vgl. pag. 80). Schliesslich ist un- bestritten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten erst nach dem Signal «kein Vor- tritt» im Kreisverkehrsplatz zum Stillstand gekommen ist (pag. 68 Z. 37 f.; vgl. zum Ganzen pag. 110 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass er während der Fahrt eine Verrichtung vornahm, die das sichere Führen des Fahrzeugs erschwerte (pag. 69 Z. 43; pag. 79). Er habe den Motorfahrradlenker nicht übersehen, weil er auf das Naviga- tionsgerät bzw. sein Mobiltelefon geschaut habe (vgl. pag. 67 Z. 15 f., Z. 27 f.; pag. 68 Z. 18 ff., Z. 30 ff.). Weiter bestreitet der Beschuldigte zumindest implizit, 3 dass der Motorfahrradlenker vortrittsberechtigt war und macht geltend, dieser habe den Vortritt erzwungen, indem er vermutlich recht schnell in den Kreisverkehrsplatz gefahren sei (pag. 22 Z. 40 ff.; pag. 68 Z. 23 f.). Schliesslich bestreitet der Be- schuldigte, dass es zu einer Berührung/Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem Motorfahrrad(lenker) gekommen ist (pag. 68 Z. 33 ff.). 6. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel (Anzeigerapport vom 7. Juli 2021 [pag. 1 ff.], Bericht der Kinderärztin Dr. med. B.________ vom 21. Juni 2021 [pag. 56], ambulanter Bericht des Notfallzentrums des Spitals G.________ vom 17./18. Juni 2021 [pag. 57 f.] und diverse vom Beschuldigten eingereichte Fotos [pag. 80; pag. 82 - 93]) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 21 ff.; pag. 67 ff.), des Geschädigten C.________ (pag. 15 ff.; pag. 71 ff.; nachfolgend: Geschä- digter) und der Zeugin D.________ (pag. 18 ff.; pag. 75 ff.; nachfolgend: Zeugin) ausführlich und sorgfältig wiedergegeben (pag. 111 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder prä- zisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen die- se im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. Die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2023 und Berufungsbe- gründung vom 28. November 2023 im oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen befinden sich weitgehend bereits in den Akten (so Bericht der Kinder- ärztin Dr. med. B.________ vom 21. Juni 2021 [pag. 141 und pag. 201 = pag. 56], ambulanter Bericht des Notfallzentrums des Spitals G.________ vom 17./18. Juni 2021 [pag. 142 f. und pag. 202 f. = pag. 57 f.] und diverse Fotos betreffend die ört- lichen Verhältnisse beim Kreisverkehrsplatz [pag. 144 = pag. 93; pag. 145 = pag. 92; pag. 146 = pag. 87; pag. 147 = pag. 88; pag. 149 = pag. 91; pag. 150 und pag. 197 = pag. 90; pag. 153 = pag. 88; pag. 159 = pag. 85; pag. 160 = pag. 84; pag. 163 = pag. 83; pag. 165 und pag. 198 = pag. 86; pag. 166 und pag. 199 = pag. 80]). Die vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren neu eingereich- ten Fotos (pag. 148; pag. 151-152; pag. 154-158; pag. 161-162; pag. 164; pag. 196) und der Wikipedia Auszug betreffend Kniegelenkserguss (pag. 204 f.) sind hingegen neu und somit unbeachtlich (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kammer entscheidet aufgrund der bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO). 7. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, aufgrund der Arztberichte sowie der Schilderungen des Geschädigten und der Zeugin zum Unfallhergang sei davon auszugehen, dass die beim Geschädigten festgestellten Verletzungen vom Unfall stammen, der im Strafbefehl umschrieben sei. Die Aussagen des Geschädigten und der Zeugin seien glaubhaft (pag. 112, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die Abweichungen in den Aussagen des Geschädigten an der polizeilichen Einvernahme und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liessen sich zum ei- nen mit der seit dem Unfall verstrichenen Zeit erklären. Zum anderen müsse be- dacht werden, dass es sich beim Unfall um ein unerwartetes, sehr dynamisches 4 und nur sehr kurz andauerndes Geschehen gehandelt habe (pag. 113, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Zeugin habe die Aussagen des Geschä- digten in den wesentlichen Punkten bestätigt, dies ohne Hinweise auf eine Abspra- che zwischen den beiden (pag. 115, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf den Google Maps Ausdruck (pag. 81) sowie die vom Beschuldigten eingereichten Fotos (pag. 83; pag. 92 und pag. 93) sei davon auszugehen, dass die Zeugin von ihrem Balkon aus nicht habe sehen können, wie der Geschädigte auf der H.________ zum und in den Kreisverkehrsplatz gefahren sei. Weshalb die Zeugin dennoch ausgesagt habe, sie habe den Geschädigten «von G.________ herkommend» gesehen (pag. 75 Z. 29-30), müsse und könne letztlich offengelas- sen werden. Es gebe mehrere mögliche Erklärungen dafür. Eine bewusste Falsch- aussage der Zeugin sei jedoch auszuschliessen (pag. 116, S. 10 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädig- ten sei davon auszugehen, dass dieser von der H.________ her in den Kreisver- kehrsplatz eingefahren sei. Zudem sei ohnehin nicht von Bedeutung, woher der Geschädigte in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei. Relevant sei einzig, dass er sich bereits im Kreis befunden habe, als der Beschuldigte ohne anzuhalten in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei. Sowohl der Geschädigte als auch die Zeu- gin hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber vor Ort zugegeben habe, dass er den Geschädigten nicht gesehen habe, weil er auf sein Navi geschaut habe und deswegen abgelenkt gewesen sei. Daher sei er- wiesen, dass der Beschuldigte wegen seines Blickes auf die Navigations-App auf seinem Mobiltelefon abgelenkt gewesen sei und den Geschädigten deswegen übersehen habe. Angesichts der gefahrenen, geringen Geschwindigkeiten könne dieser Blick nicht nur Sekundenbruchteile gedauert haben. Die Aussagen des Be- schuldigten seien hingegen nicht überzeugend und wenig glaubhaft. Bei der Wür- digung seiner Aussagen falle zunächst auf, dass seine Schilderung nicht zu den örtlichen Verhältnissen passe (pag. 117, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte den Geschädigten hätte übersehen können, falls er tatsächlich – wie von ihm behauptet – bereits vor dem Fussgängerstreifen den Blick auf sein Mobiltelefon beendet und wieder aufmerk- sam nach vorne zum Kreisverkehrsplatz geschaut hätte. Auffallend sei zudem, dass der Beschuldigte keine eigenen, tatsächlichen Wahrnehmungen zu Protokoll gegeben habe, wie es zum Unfall gekommen sei. Er habe lediglich Vermutungen angestellt (pag. 118, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt und prä- zisierte die Verrichtung insofern, als der Beschuldigte während der Fahrt auf sein als Navigationsgerät verwendetes Mobiltelefon geblickt habe. Dass im Strafbefehl «Bedienung des Navigationsgeräts» erwähnt sei, sei eine sprachliche Unsauber- keit, die für den Verfahrensausgang nicht weiter relevant sei (pag. 120, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Beweiswürdigung der Kammer 8.1 Der Beschuldigte kritisiert zunächst die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen. Er bringt vor, es sei zu prüfen, ob die Zeugenaussagen der Wahrheit entsprechen würden und richtig gedeutet worden seien. Die Vorinstanz habe widersprüchliche 5 Aussagen immer zu Gunsten der Zeugen beurteilt. So habe der Geschädigte ein- mal von einem Pfosten gesprochen, gegen den er gedrückt worden sei, und in ei- ner anderen Aussage von einer Mauer. Zudem behaupte er, er sei vom Fahrzeug gedrückt worden. Wenn er gedrückt worden wäre, müsste der Schaden am Mofa höher und die Verletzungen des Geschädigten schwerer ausgefallen sein und es wären auch Beschädigungen am Auto sichtbar gewesen. Zudem müsste der Ge- schädigte gestürzt sein, was er aber nicht sei (pag. 190). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten und der Zeugin über insgesamt fünf Seiten eingehend gewürdigt (pag. 112 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Sie setzte sich dabei auch mit den Unstimmigkeiten in ihren Aussa- gen auseinander und zeigte auf, weshalb sie ihre Aussagen dennoch als glaubhaft erachtete. Der Geschädigte schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 (pag. 15 ff.), der Beschuldigte habe ihn in Richtung eines «Pfostens» der Mittelinsel gedrängt (pag. 16 Z. 25 f.). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Mai 2022 (pag. 71 ff.) gab der Geschädigte zunächst an, er sei «an der Mauer im Kreisel» eingeklemmt worden (pag. 71 Z. 38). Auf Vor- halt der Unfallskizze (pag. 3) erklärte der Geschädigte, die Kollisionsstelle sei falsch eingezeichnet. Sie sei auf der Skizze weiter unten gewesen, schon bei der Kreiselausfahrt F.________. Bei der Spurentrennung sei auch das Objekt gewe- sen, gegen das er gedrückt worden sei (pag. 72 Z. 22, Z. 25 ff.). Letzteres bestätig- te der Geschädigte auch auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten (pag. 73 Z. 20). Nach dem Verlesen des Protokolls präzisierte der Geschädigte: «Also es war keine Mauer, gegen die ich gedrückt wurde. Es war mehr so ein Signalpfosten» (pag. 73 Z. 10 f.). Die Vorinstanz hatte mit Blick auf den Google Maps Ausdruck, auf dem der Ge- schädigte das fragliche Objekt eingezeichnet hatte (vgl. die kreisähnliche Kugel- schreibermarkierung bei der Spurtrennung der Kreiselausfahrt [pag. 81]), sowie den auf pag. 92 erkennbaren Signalpfosten mit Wegweisern («I.________», «Ge- meindeverwaltung», «Friedhof») keine Zweifel, dass der Geschädigte mit seinen Aussagen dieses Objekt gemeint habe. Dass er in der tatnäheren Aussagen von «Pfosten» und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst von einer «Mauer» gesprochen habe, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass er während des unerwarteten, dynamischen Geschehens nicht gross Zeit gehabt habe, sich bewusst darauf zu achten. Dies tue der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch (pag. 113 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Inwiefern die vorinstanzliche Wür- digung geradezu willkürlich sein soll, legt der Beschuldigte nicht substanziiert dar. Zudem verkennt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz gestützt auf die ersten, tat- nahen Aussagen des Geschädigten zum Schluss kam, dass dieser in Richtung des Objekts gedrängt worden sei, dieses aber nicht berührt habe (pag. 114, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Geschädigte an der Hauptverhand- lung angab, er sei gegen das Objekt «gedrückt» worden (pag. 72 Z. 27; pag. 73 Z. 11), lässt die vorinstanzliche Aussagewürdigung nicht als willkürlich erscheinen. 6 8.2 Der Beschuldigte kritisiert auch die vorinstanzliche Würdigung seiner eigenen Aus- sagen. Die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Unrecht als widersprüchlich ange- sehen und ihm die Glaubwürdigkeit aberkannt (pag. 190). Er habe nur sehr kurz auf die Navigations-App geschaut. Der Blick habe nur so lange gedauert wie ein Blick in den Innenspiegel, maximal eine Sekunde und zwar bereits vor dem Fuss- gängerstreifen. Somit könne der Blick auf die Navigations-App nicht zum Unfall ge- führt haben oder Teil des Unfalls gewesen sein (pag. 191). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz nahm eine ausge- wogene und nachvollziehbare Würdigung seiner Aussagen vor. Sie zeigte anhand von Beispielen auf, weshalb sie seine Aussagen als nicht überzeugend und wenig glaubhaft erachtete (pag. 117 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte machte geltend, er habe vor der Einfahrt in den Kreisverkehrs- platz bzw. vor dem Fussgängerstreifen kurz auf das Display seines Mobiltelefons geblickt, um zu schauen, wo er abbiegen müsse. Anschliessend habe er wieder nach vorne geschaut und habe nichts gesehen (pag. 22 Z. 32 ff.; pag. 69 Z. 32 ff.; pag. 68 Z. 24 f.). Der Blick auf das Gerät habe ca. eine Sekunde gedauert (pag. 69 Z. 37). Nach Ansicht der Vorinstanz passt diese Schilderung des Beschuldigten nicht zu den örtlichen Verhältnissen (pag. 117, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Der betreffende Kreisverkehrsplatz sei sehr übersichtlich. Es gebe insbe- sondere keine Sichtbehinderung durch Aufbauten oder Bepflanzungen der Kreis- mitte. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte den Geschädigten hätte übersehen können, falls er tatsächlich – wie von ihm behauptet – bereits vor dem Fussgängerstreifen den Blick auf sein Mobiltelefon beendet und wieder aufmerksam nach vorne zum Kreisverkehrsplatz geschaut hätte (pag. 118, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz befasste sich auch mit den Erklärungen des Beschuldigten zur Fra- ge, weshalb es trotz der übersichtlichen Verhältnisse und der behaupteten genü- genden Aufmerksamkeit seinerseits zum Unfall kommen konnte. Der Beschuldigte machte geltend, der Geschädigte müsse den Vortritt erzwungen haben, indem er vermutlich recht schnell in den Kreisverkehrsplatz gefahren sei (pag. 22 Z. 40 ff.; pag. 68 Z. 23 f.). Angesprochen auf die übersichtlichen Verhältnisse erklärte der Beschuldigte, der Geschädigte habe ihm vor Ort gesagt, er sei gerade über den Kreisel gefahren. Er selber sei von Bern her gekommen. Der Geschädigte sei also von links gekommen. Der Geschädigte habe ihm auch gesagt, dass er vom Schul- haus gekommen sei (pag. 69 Z. 9 ff.). Er (der Beschuldigte) erachte die Unfallskiz- ze als nicht richtig. Wenn der Geschädigte von G.________ her gekommen wäre, dann hätte er ihn gesehen und hätte vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz ge- bremst (pag. 69 Z. 19 ff.). Die Vorinstanz ging gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Ge- schädigten davon aus, dass dieser von G.________ herkommend, d.h. von der H.________ in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei (pag. 117 f., S. 11 f. erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Zudem kam sie aufgrund der konkreten Verhält- nisse und der Beschaffenheit des Kreisverkehrsplatzes zum Schluss, dass der Ge- 7 schädigte mit seinem Motorfahrrad innerhalb des Kreises dem Fahrbahnverlauf ge- folgt sei und nicht «abgekürzt» habe (pag. 118 f., S. 12 f. erstinstanzlichen Urteils- begründung). Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass ein Motorfahrradfahrer als deutlich schwächerer Verkehrsteilnehmer unter Inkaufnahme des hohen Unfall- und Verletzungsrisikos in einer solchen Situation den Vortritt erzwingen würde (pag. 119, S. 13 erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte vor- bringt, es bestehe die Möglichkeit, dass beide Fahrzeuge gleichzeitig in den Kreis- verkehrsplatz eingefahren seien und der Motorfahrradlenker schneller gefahren sei als das Auto, oder dass der Geschädigte wie er selber von J.________ her ge- kommen sei (pag. 191), zeigt er lediglich andere theoretisch denkbare Sachver- haltsvarianten auf. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür indes nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 8.3 Der Beschuldigte bestreitet weiter, dass es zu einer Kollision mit dem Motorfahrrad- lenker gekommen ist. Er habe den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt berührt. Dessen Verletzungen müssten von etwas anderem stammen. Gemäss dem Bericht des Spitals habe keine Fraktur, kein Bluterguss und keine Prellmarke bestanden. Es sei aber bekannt, dass der Geschädigte bereits vorher Beschwerden mit der Hüfte und dem Knie gehabt habe (pag. 190 f.). Die Hand des Geschädigten sei vor der Hauptverhandlung nie ein Thema gewesen (pag. 191). Gemäss dem ambulanten Bericht des Notfallzentrums des Spitals G.________ vom 17./18. Juni 2021 war das rechte Bein des Geschädigten am 17. Juni 2021 äusserlich unauffällig und wies keine Hämatome und keine Prellmarke auf. Zudem hatte der Geschädigte weder am rechten Knie noch an den Zehen eine Fraktur. Al- lerdings wurde eine Kontusion (Prellung) des rechten Knies und der rechten Klein- zehe diagnostiziert. Zudem wurde klinisch und radiologisch ein Erguss im rechten Knie festgestellt (pag. 57). Aus dem Bericht der Kinderärztin Dr. med. B.________ vom 21. Juni 2021 geht hervor, dass der Geschädigte ihr gegenüber berichtet ha- be, er könne das rechte Bein praktisch nicht belasten und habe deswegen nun wieder vermehrt die bekannten vorbestehenden Hüftschmerzen. Die Kinderärztin stellte eine eingeschränkte Kniebeweglichkeit fest, die am ehesten schmerzbedingt sei (pag. 56). Der Geschädigte schilderte an der polizeilichen Einvernahme, der Beschuldigte sei mit der Stossstange und dem Kotflügel in sein rechtes Bein gefahren und habe glaublich gar nicht bemerkt, dass er ihn angefahren habe (pag. 16 Z. 24 f.). Er habe dem Beschuldigten vor Ort gesagt, dass er Knieschmerzen habe (pag. 16 Z. 35). Die Zeugin habe ihm gesagt, dass er das Knie im Spital zeigen lassen solle (pag. 16 Z. 38 f.). Zu Hause habe er das Knie gekühlt. Es sei aber immer schlim- mer geworden und nach einer Stunde sei er mit seiner Mutter ins Spital nach G.________ gegangen (pag. 16 Z. 42 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung bestätigte der Geschädigte seine damaligen Aussagen und gab ebenfalls an, der Beschuldigte habe ihn bzw. sein Bein / Knie rechts angefahren (pag. 71 Z. 13 ff.; pag. 73 Z. 17). Auch die Zeugin gab zu Protokoll, der Geschädigte habe dem Beschuldigten auf dessen Nachfrage hin gesagt, er habe Schmerzen am Knie, aber es gehe schon (pag. 19 Z. 38 f.; vgl. auch pag. 76 Z. 29). Aus ihren Aussagen 8 geht zudem hervor, dass die Zeugin die Verletzung gesehen hat (vgl. pag. 19 Z. 44 ff.). Sie habe dem Geschädigten gesagt, wenn es schlimmer werde, müsse er die Verletzung zeigen gehen (pag. 19 Z. 46; pag. 76 Z. 30 f.). Der Beschuldigte seinerseits machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob es zu einer Kollision/Berührung mit dem Motorfahrradlenker gekommen ist. An der po- lizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2021 gab der Beschuldigte an, er wisse nicht bzw. könne nicht sagen, ob er den Motorfahrradlenker «touchiert» habe (pag. 22 Z. 18 f., Z. 39, Z. 62). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Be- schuldigte demgegenüber, aus seiner Sicht habe er ihn mit dem Fahrzeug nicht berührt (pag. 68 Z. 33 f.). Er gehe davon aus, dass es aufgrund seiner Bremsung nicht zu einer Berührung gekommen sei (pag. 68 Z. 35 ff.). Gestützt auf die Arztberichte und die übereinstimmenden Schilderungen des Ge- schädigten und der Zeugin durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass die beim Geschädigten am 17. Juni 2021 festgestellten Verletzun- gen (namentlich eine Prellung des rechten Knies und der rechten Kleinzehe) vom Unfall stammen, der im Strafbefehl umschrieben ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gibt es keine Hinweise oder Anhaltspunkte, dass die festgestellten Ver- letzungen andere Ursachen haben könnten (pag. 112, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Geschädigte offenbar vorbestehende Hüftbeschwer- den hatte und die Verletzung der rechten Zehe in seinen Aussagen nicht erwähnte, ändert daran nichts. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht dar- auf hin, dass für den Geschädigten das Knie und die dortigen Schmerzen im Zen- trum der Aufmerksamkeit gestanden sein dürften (pag. 114, S. 8 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 73 Z. 32 ff.). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung zu überprüfen ist. Allfällige Körperverletzungsdelikte sind mangels Strafantrags des Geschädigten nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. 8.4 Der Beschuldigte bringt vor, er wisse nicht, was die Zeugin gesehen haben wolle. Vom Balkon aus, wo sie damals gewohnt habe, sehe man nicht zum Kreisver- kehrsplatz (pag. 191). Die Zeugin wohnte damals gemäss eigenen Aussagen «gerade beim Kreisel, oberhalb vom Coiffeur» (pag. 19 Z. 23). Sie gab zu Protokoll, sie habe den Unfall von ihrer Terrasse aus beobachten können (pag. 19 Z. 22 f.; pag. 75 Z. 29). Sie habe gesehen, dass der Geschädigte mit dem Mofa in den Kreisverkehrsplatz ge- fahren sei. Er sei im Kreisverkehrsplatz gewesen. Der Beschuldigte müsse von J.________ her gekommen sein. Er sei einfach in den Kreisverkehrsplatz gefahren und habe den Geschädigten mit der linken Fahrzeugseite am rechten Bein erwi- scht. Der Geschädigte sei geschwankt, aber nicht gestürzt. Der Beschuldigte sei wohl erschrocken und habe sofort abgebremst. Der Geschädigte und der Beschul- digte hätten den Kreisverkehrsplatz dann Richtung I.________ verlassen und rechts auf dem Trottoir angehalten (pag. 19 Z. 27 f., Z. 31 ff.; vgl. auch pag. 75 Z. 30 ff.; pag. 76 Z. 1 ff.). An der polizeilichen Einvernahme machte die Zeugin keine Aussage zur Herkunftsrichtung des Geschädigten (vgl. pag. 19 f.). Erst an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie, sie habe den Geschädigten von 9 G.________ herkommend gesehen (pag. 75 Z. 29 f.). Aus ihren weiteren Aussagen geht jedoch hervor, dass sich die Zeugin betreffend die Herkunftsrichtung des Ge- schädigten nicht ganz sicher war (vgl. pag. 75 Z. 34 ff.; pag. 77 Z. 20 ff., Z. 34 f.). Gestützt auf die vom Beschuldigten eingereichten Fotos betreffend die örtlichen Verhältnisse beim Kreisverkehrsplatz (pag. 83 – 93) ist davon auszugehen, dass sich die Zeugin auf dem auf pag. 92 f. ersichtlichen Balkon aufgehalten hat. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Zeugin von ihrem Balkon aus – entgegen ihren Aussagen – nicht sehen konnte, wie der Geschädigte von der H.________ (von G.________ herkommend) in den Kreisverkehrsplatz eingefahren ist (pag. 116, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz zeigte aber auf, weshalb sie nicht von einer bewussten Falschaussage der Zeugin ausging und ihre übrigen Aussagen dennoch als glaubhaft erachtete (pag. 116 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diese Ausführungen sind unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden. Dem Einwand des Beschuldigten, vom Balkon der Zeugin aus sehe man nicht zum Kreisverkehrsplatz, kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Schilderungen der Zeugin zum Unfallhergang (pag. 19 Z. 27 f., Z. 31 ff.; pag. 75 Z. 30 ff.; pag. 76 Z. 1 ff.), den Google Maps Ausdruck (pag. 81) sowie die vom Beschuldigten eingereich- ten Fotos (pag 92 f.) ist davon auszugehen, dass die Zeugin von ihrem Balkon aus sehen konnte, wie der Beschuldigte im Kreisverkehrsplatz mit dem Geschädigten kollidierte. 8.5 Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, der Vater des Geschädigten habe ihn mehrfach angerufen und habe ihn und seine Frau terrorisiert. Er habe damit ge- droht, dass er ihn bei der Polizei anzeigen und alles dafür mache werde, dass er bestraft werde und den Führerausweis verliere, wenn er (der Beschuldigte) nicht sofort zu ihm komme. Dabei habe er gewisse Streitigkeiten von früher erwähnt und verlangt, dass er für das Mofa aufkomme. Sie hätten dann einen Termin vereinbart, um die Sache zu klären. Kurz vor dem Termin habe der Vater des Geschädigten ihm aber gesagt, es sei zu spät, er habe bereits alles der Polizei gemeldet. Er ken- ne den Vater des Geschädigten beruflich und dieser habe mit seinem ehemaligen Vermieter, mit dem er zerstritten sei, Kontakt (pag. 191). Die Zeugin habe seiner Frau am Telefon etwas ganz anderes erzählt, so dass es ihn auch nicht überra- schen würde, wenn die Zeugin gekauft worden sei (pag. 192). Auch mit diesem Vorbringen des Beschuldigten setzte sich die Vorinstanz einge- hend auseinander. Sie erwog, der Geschädigte habe sich im vorliegenden Verfah- ren weder als Privatkläger konstituiert, noch mache er Zivilforderungen geltend. Zur polizeilichen Einvernahme sei er zwar von seinem Vater begleitet worden. An der Einvernahme selber sei er aber alleine gewesen (vgl. pag. 72 Z. 42 ff.). Dass sich der Vater des Geschädigten am Beschuldigten rächen möchte, weil der Beschul- digte mit seinem Ex-Vermieter (den der Vater des Geschädigten kennen solle) Un- gereimtheiten gehabt habe, erscheine sehr weit hergeholt. Auch der nur teilweise eingereichte Nachrichtenverlauf zwischen dem Beschuldigten und dem Vater des Geschädigten (pag. 82) vermöge diesbezüglich keine entsprechende Vermutung zu begründen. Dem Nachrichtenverlauf sei nur zu entnehmen, dass der Beschul- digte mit dem Vater des Geschädigten habe «schauen» wollen, dieser aber geant- 10 wortet habe, es sei zu spät, sie hätten alles der Polizei gemeldet. Schliesslich blei- be darauf hinzuweisen, dass es nicht der Geschädigte und sein Vater gewesen seien, die mit der Zeugin Kontakt aufgenommen hätten, sondern der Beschuldigte und seine Frau (pag. 119, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vor- instanzliche Beweiswürdigung ist auch in diesem Punkt nicht willkürlich. 8.6 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschuldigten nicht geeignet, die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven Beweismittel als auch die Aussagen des Geschädigten, der Zeugin und des Beschuldigten einer eingehenden und nachvollziehbaren Wür- digung unterzogen. Sie befasste sich mit sämtlichen Einwänden des Beschuldigten und verfiel dabei nicht in Willkür. Der Beschuldigte wiederholt über weite Strecken seine Sicht der Dinge. Es gelingt ihm aber nicht, Willkür im vorinstanzlichen Urteil aufzuzeigen. Mit der Vorinstanz ist folglich von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte nahm am 17. Juni 2021, ca. 20.45 Uhr, in E.________ beim Kreisverkehrsplatz F.________ als Lenker eines Personenwagens während der Fahrt eine Verrichtung vor (Blick auf sein als Navigationsgerät verwendetes Mobil- telefon), welche das sichere Führen des Fahrzeuges erschwerte. Aufgrund dessen übersah der Beschuldigte bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz F.________ einen vortrittsberechtigten, sich bereits im Kreisverkehrsplatz befindenden Motor- fahrradlenker und kollidierte in der Folge mit diesem. III. Rechtliche Würdigung 9. Vornehmen einer Verrichtung, welche die Aufmerksamkeit beeinträchtigt und damit das sichere Führen eines Motorfahrzeugs erschwert 9.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeuglenker das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er sei- nen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelver- ordnung [VRV; SR 741.11]) und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Ferner hat er dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwie- dergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträch- tigt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Ver- hältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.2; 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und 11 Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2c). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt demgegenüber explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Ver- richtung. Gesetz und Verordnung gehen davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (BGE 120 IV 63 E. 2a; Urteile des Bun- desgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.2; 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ob eine Verrichtung das Lenken oder andere Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Schei- benwischer, des Lichtschalters und dergleichen erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssi- tuation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3; 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.1). 9.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz F.________ auf sein als Navigationsgerät verwendetes Mobilte- lefon blickte, um zu schauen, wo er abbiegen musste. Das Mobiltelefon befand sich in einer Halterung neben dem Lenkrad und somit in Fahrtrichtung. Nichtsdestotrotz war der Beschuldigte durch den Blick auf das Mobiltelefon abgelenkt und wendete seinen Blick zumindest kurz von der Strasse ab, andernfalls hätte er den Motorfahr- radlenker nicht übersehen. Unmittelbar vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz befand sich ein Fussgängerstreifen (vgl. pag. 81). Es lagen somit Umstände vor, die ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit erfordert hätten. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse (bei einem Fussgängerstreifen und Kreisverkehrsplatz innerorts) musste der Beschuldigte jederzeit damit rechnen, dass er bremsen muss. Er hat damit eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sein Blick auf das Mobiltelefon in der hier vor- liegenden, konkreten Verkehrssituation eine die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV darstellt (pag. 122, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann ist festzuhalten, dass es nicht bei einer abstrakten Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geblieben ist. Durch den Blick auf die Navigations-App auf sei- nem Mobiltelefon wurde die Aufmerksamkeit des Beschuldigten auch tatsächlich beeinträchtigt. Er übersah den vortrittsberechtigten, sich bereits im Kreisverkehrs- platz befindenden Motorfahrradlenker und kollidierte in der Folge mit diesem. 12 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist daher erfüllt. Der Beschuldigte nahm durch den Blick auf die Navigations-App auf seinem Mobil- telefon zumindest in Kauf, seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Ver- kehr zuzuwenden. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der ein- fachen Verkehrsregelverletzung durch Vornehmen einer Verrichtung (Blick auf Na- vigations-App auf Mobiltelefon), welche die Aufmerksamkeit beeinträchtigt und da- mit das sichere Führen eines Motorfahrzeugs erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 10. Missachtung des Vortrittsrechts 10.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei (Art. 36 Abs. 2 SVG). Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (Art. 41b Abs. 1 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtig- ten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mäs- sigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 der Si- gnalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Die Regeln über den Vortritt sind für die Verkehrssicherheit fundamentale Vor- schriften. Wer durch Missachtung der Vortrittsregelung andere Fahrzeuglenker in ihrer Fahrt behindert (starkes Bremsen, Ausweichen) und damit konkret gefährdet, erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 90 SVG (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 88 zu Art. 90 SVG). 10.2 Subsumtion Der Beschuldigte war bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz vortrittsbelastet und der sich bereits im Kreisverkehrsplatz befindende Motorfahrradlenker vortritts- berechtigt. Dementsprechend durfte der Beschuldigte den vortrittsberechtigten Mo- torfahrradlenker in seiner Fahrt nicht behindern. Der Beschuldigte übersah den Mo- torfahrradlenker jedoch und kollidierte in der Folge mit diesem. Sein Fahrzeug kam gemäss eigenen Aussagen erst nach dem Signal «kein Vortritt» im Kreisverkehrs- platz zum Stillstand (pag. 68 Z. 37 f.). Der Beschuldigte missachtete damit die Re- geln über den Vortritt und gefährdete einen anderen Fahrzeuglenker konkret. Der 13 objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 1 VRV ist erfüllt. Durch das absichtliche Vornehmen einer Verrichtung (Blick auf das Navigations- system auf seinem Mobiltelefon), welche seine Aufmerksamkeit beeinträchtigt hat, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er weitere Verkehrsregelverletzun- gen, insbesondere die vorliegende Missachtung der Vortrittsregelung, begehen wird. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der ein- fachen Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Signals «kein Vortritt» im Kreisverkehrsplatz gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 11. Konkurrenzen Werden durch eine Handlung mehrere Verkehrsregeln verletzt, so ist in der Regel echte Konkurrenz anzunehmen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 1. Aufl. 2014, N. 172 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 124 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 13. Strafrahmen und Strafart Für einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vor- gesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung ist somit für beide Delikte identisch. Mit der Vorinstanz ist vorliegend vorab die Strafe für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Vornehmen einer Verrichtung fest- zusetzen und diese anschliessend aufgrund des Schuldspruchs wegen Missach- tung des Signals «kein Vortritt» zu erhöhen (pag. 125, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage festgesetzt. 14. Einsatzstrafe Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 17. Juni 2022 per 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktska- 14 tegorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungshilfe dienen (vgl. etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die VBRS-Richtlinien führen einfache Verkehrsregelverletzungen durch Vorneh- men einer Verrichtung nicht spezifisch auf. Für vergleichbare Sachverhalte sehen sie jedoch Bussen von CHF 300.00 vor (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 21). Indem der Beschuldigte auf die Navigations-App auf seinem Mobiltelefon blickte, nahm er eine Verrichtung vor, welche seine Aufmerksamkeit beeinträchtigte und damit das sichere Führen eines Motorfahrzeugs erschwerte. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte sei dadurch nicht uneingeschränkt in der Lage gewesen, auf unerwartete Verkehrssituationen adäquat zu reagieren und habe damit eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Die Ablenkung sei zwar nur von kurzer Dauer gewesen. Die durch die Ablenkung geschaffene Gefahr habe sich aber durch die Kollision mit dem (dadurch verletzten) Geschädigten verwirk- licht. Zu berücksichtigen sei jedoch auch, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Erkennen seines Fehlverhaltens reagiert und sich vor Ort um den Geschädig- ten gekümmert habe. Die Art und Weise des Vorgehens sei insgesamt deliktsty- pisch und damit neutral zu gewichten (pag. 125 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Vornehmen einer Verrichtung eine Busse von CHF 300.00 als Einsatzstrafe angemessen. 15. Asperation Die VBRS-Richtlinien sehen für Missachten des Vortrittes eine Busse von CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 21). Der vorliegende Sachverhalt weicht nicht wesentlich vom Normsachverhalt der VBRS-Richtlinien ab. Für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Signals «kein Vortritt» im Kreis- verkehrsplatz erscheint für sich alleine beurteilt eine Busse von CHF 300.00 ange- messen. Diese ist mit 2/3, ausmachend CHF 200.00, zur Einsatzstrafe von CHF 300.00 zu asperieren. Somit resultiert aufgrund der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von CHF 500.00. 16. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 126, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als neutral zu beurteilen. Es liegen keine Umstände vor, die bei der Strafzumessung zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten zu berücksich- tigen wären. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 15 17. Konkretes Strafmass Insgesamt ist für den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelver- letzung eine Busse von CHF 500.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf fünf Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2'398.00, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. VI. Verfügungen Es sind keine weiteren Verfügungen zu überprüfen oder zu erlassen. 16 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 17.06.2021 in E.________ als Lenker eines Personenwagens durch 1. Vornehmen einer Verrichtung (Blick auf Navigations-App auf Mobiltelefon), welche die Aufmerksamkeit beeinträchtigt und damit das sichere Führen eines Motorfahrzeugs erschwert; 2. Missachtung des Signals «kein Vortritt» im Kreisverkehrsplatz; und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 36 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 41b Abs. 1 VRV; Art. 36 Abs. 2 SSV; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2'398.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 17 Bern, 23. Mai 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18