durch Fürsprecherin D.________ von CHF 7'449.20 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 1'777.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Fürsprecherin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: