Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'999.90. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'999.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der gemäss Ziff. I.2. hiervor rechtskräftig festgesetzten, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.__