1. A.________ hat dem Kanton Bern die gemäss Ziff. I.1. hiervor rechtskräftig festgesetzte, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Ausrichtung des vollen Honorars verzichtet.