658 f.) ein amtliches Honorar von CHF 2'330.75 geltend. Dieser Aufwand erscheint nicht zuletzt im Verhältnis zum festgesetzten Honorar von Rechtsanwalt B.________ angemessen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'330.70 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.