Es resultiert eine angemessene Entschädigung von 13.51 Stunden. Der nicht näher ausgewiesene Aufwand für Kopien von CHF 120.00 erscheint schliesslich vor dem Hintergrund, dass die gesamte Korrespondenz mit dem Klienten per Mail erfolgte, zu hoch. Die Notwendigkeit von 300 Kopien (gerechnet à CHF 0.40) erschliesst sich der Kammer nicht, zumal Rechtsanwalt B.________ bereits im Besitz der Akten war. Da die Auslagen indes nicht spezifiziert aufgeführt wurden, werden sie pauschal mit 3 Prozent des amtlichen Honorars berechnet (Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022), ergebend CHF